Compliance-Leistungen für Einrichtungen

MedVici Compliance prüft, was eine Einrichtung über ihre Partner, Gesellschafter und Patienten wissen muss, bevor sie eine Verbindung eingeht — und schult die Menschen, die Zahlungen entgegennehmen. Jede Leistung steht unten einzeln: was sie umfasst, für wen sie gedacht ist, auf welcher Grundlage sie für diesen Adressaten gilt und worauf MedVici die eigene Verarbeitung stützt.

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Der Rahmen: Compliance by Design

Compliance by Design ist keine Leistung, die MedVici verkauft, sondern die Bauweise der eigenen Abläufe: getrennte Geldflüsse, keine erfolgsabhängige Vergütung, Einwilligung je Empfänger, Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO, Prüfung jedes patientengerichteten Inhalts am Heilmittelwerbegesetz, gekennzeichnete bezahlte Profile.

Für eine Einrichtung ist das kein Zusatz, sondern die Voraussetzung der Zusammenarbeit. §§ 299a und 299b StGB stellen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen auf beiden Seiten unter Strafe: bei der Ärztin, die einen Vorteil für eine Zuführung annimmt, und bei dem, der ihn gewährt. Eine Zusammenarbeit mit erfolgsabhängiger Vergütung brächte die Einrichtung selbst in den Tatbestand. Dass MedVici keine Provision nimmt, ist deshalb kein Entgegenkommen, sondern die Bedingung dafür, dass eine Einrichtung überhaupt mitmachen kann.

Die Leistungen im Einzelnen

365-Tage-Check

Eine einmalige Prüfung aus öffentlichen Quellen über die zurückliegenden zwölf Monate.

Was dazugehörtFür Gesellschaften: Aufsichtsvorgänge, Verfahren, Presseberichte, die eigene Website und Registerdaten. Für Personen ausschließlich der Abgleich mit den Sanktionslisten der EU, der Vereinten Nationen, der OFAC und des Vereinigten Königreichs sowie ein Hinweis auf eine politisch exponierte Stellung. Über Personen wird nichts recherchiert, was darüber hinausgeht, und nichts bewertet.

Für wenKliniken, Klinikgruppen, medizinische Versorgungszentren und Praxen, die einen Gesellschafter, Investor, Träger oder Dienstleister aufnehmen.

Auf welcher Grundlage das giltDas Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen bindet jeden in der Union, nicht nur Banken: Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 dürfen gelisteten Personen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden; ein Verstoß ist nach § 18 AWG strafbar. Eine ausdrückliche Pflicht zu prüfen enthalten die Verordnungen für Unternehmen außerhalb des Finanzsektors nicht — die Pflicht, nicht bereitzustellen, besteht trotzdem. Wer nicht prüft, kann den Verstoß begehen, ohne es zu bemerken. Hinzu kommt die Vertragspraxis: Versicherer vereinbaren Sanktionsklauseln nach den Mustern LMA3100, LMA3100A und LMA3200 des Lloyd's-Markts, und öffentliche Auftraggeber verlangen Eigenerklärungen zu Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB.

Rechtsgrundlage der Verarbeitung durch MedViciMedVici stützt die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; die Interessenabwägung liegt schriftlich vor. Die betroffenen Personen werden nach Art. 14 DSGVO informiert, und ein Widerspruch nach Art. 21 DSGVO führt zur Herausnahme aus dem Abgleich, soweit dem kein Vertrag und kein Bereitstellungsverbot entgegensteht. Gründe einer Listung werden nicht gespeichert.

Verflechtungsprüfung

Die Darstellung belegter Verbindungen zwischen Gesellschaften, Beteiligungen und Leitungsrollen.

Was dazugehörtQuellen sind Handels- und Transparenzregister sowie Primärquellen der Beteiligten. Personen erscheinen mit ihrer Rolle, ohne Einstufung und ohne Wertung.

Für wenEinrichtungen vor einer Beteiligung, einem Zusammenschluss oder einem Trägerwechsel; Organisationen, die wissen müssen, wer hinter einem Anbieter steht.

Auf welcher Grundlage das giltWer ein medizinisches Versorgungszentrum gründen und halten darf, ist in § 95 Abs. 1a SGB V abschließend geregelt und hängt an der Trägerstruktur. Die Mitteilungspflicht zum wirtschaftlich Berechtigten nach § 20 GwG trifft die Gesellschaft selbst. Banken und Zahlungsdienstleister prüfen Eigentum und Kontrolle, bevor sie ein Konto eröffnen oder Zahlungen abwickeln. Und eine Verbindung zwischen Zuweiser und Leistungserbringer ist der klassische Prüfpunkt zu §§ 299a und 299b StGB.

Rechtsgrundlage der Verarbeitung durch MedViciArt. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die Quellen sind öffentliche Register; Personen werden genannt, soweit das Register sie nennt, und nicht darüber hinaus eingestuft.

Sicherer Upload

Ein persönlicher Link, über den Patientinnen und Patienten Befunde und Unterlagen übermitteln.

Was dazugehörtDie Dateien werden im Browser verschlüsselt, in Deutschland gespeichert und ausschließlich an die Einrichtung weitergegeben, die die Patientin oder der Patient vorher namentlich bestätigt hat.

Für wenPatientinnen und Patienten unmittelbar; Einrichtungen mittelbar, weil die Unterlagen über einen Weg eintreffen, den sie nicht selbst verantworten müssen.

Auf welcher Grundlage das giltBefunde, Bildgebung und Arztberichte sind Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 DSGVO; ihre Übermittlung setzt eine ausdrückliche Einwilligung für den konkreten Empfänger voraus. Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO nennt Verschlüsselung ausdrücklich als Maßnahme. Die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB reicht in die Übermittlungswege hinein: Ein Weg über ein beliebiges Postfach ist nicht nur für die Patientin ein Problem, sondern auch für die Einrichtung, die ihn hinnimmt. Die Speicherung in Deutschland vermeidet die Frage nach einer Übermittlung in ein Drittland (Art. 44 ff. DSGVO).

Rechtsgrundlage der Verarbeitung durch MedViciArt. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen sind im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO festgehalten.

Tägliches Monitoring und jährliche Geldwäscheschulung

Zwei Leistungen, die zusammengehören: der laufende Abgleich der eigenen Kontakte gegen die Sanktionslisten und eine jährliche digitale Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Geldwäscheprävention, mit Abschlusstest und Dokumentation.

In Kürze verfügbar. Bei Interesse kontaktieren Sie uns.

Was dazugehörtDas Monitoring gleicht die festgelegte Liste täglich gegen die Sanktionslisten der EU, der Vereinten Nationen, der OFAC und des Vereinigten Königreichs ab, mit Hinweis auf eine politisch exponierte Stellung, und schließt den Tag mit einem Bericht ab. Presse- und Gerichtsrecherche über Personen gehört ausdrücklich nicht dazu und wird auch künftig nicht dazugehören. Die Schulung läuft digital und zeitunabhängig, endet mit einem Abschlusstest und erzeugt je Teilnehmerin und Teilnehmer einen Nachweis mit Datum und Ergebnis, den die Einrichtung aufbewahren und vorlegen kann.

Für wenEinrichtungen mit internationalen Selbstzahlern, ausländischen Kostenträgern oder Dienstleistern in Drittstaaten — und jede Einrichtung, an deren Kasse oder Aufnahme Zahlungen entgegengenommen werden.

Auf welcher Grundlage das giltGeldwäsche ist für jeden strafbar, nicht nur für Banken: § 261 StGB trifft auch den, der leichtfertig nicht erkennt, woher das Geld stammt. Diese Verantwortung liegt bei den Menschen an der Kasse und in der Aufnahme, und sie lässt sich nicht delegieren — sie lässt sich nur schulen. Ab dem 10. Juli 2027 dürfen Anbieter von Waren und Dienstleistungen in der EU Barzahlungen grundsätzlich nur noch bis 10.000 Euro annehmen (Art. 80 der Verordnung (EU) 2024/1624). Für Einrichtungen, die Verpflichtete nach § 2 GwG sind, schreibt § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG die Unterrichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausdrücklich vor; die meisten Kliniken und Praxen sind das nicht — § 261 StGB gilt für sie trotzdem. Und das Bereitstellungsverbot der Sanktionsverordnungen gilt dauerhaft, nicht nur bei Vertragsschluss: Eine Person kann nach Vertragsschluss gelistet werden, was eine einmalige Prüfung nicht erfasst.

Rechtsgrundlage der Verarbeitung durch MedViciFür das Monitoring Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; der Umfang ist seit dem 12. Oktober 2026 bewusst auf Sanktions- und PEP-Listen begrenzt. Für die Schulung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gegenüber der Einrichtung und, soweit Teilnahme und Ergebnis dokumentiert werden, Art. 6 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit den Aufbewahrungspflichten der Einrichtung. Die Nachweise gehören der Einrichtung; MedVici wertet sie nicht aus und gibt sie nicht weiter.

Häufige Fragen

Prüft MedVici auch einzelne Personen auf Presseberichte oder Gerichtsverfahren?
Nein. Über Personen werden ausschließlich die Sanktionslisten abgeglichen und ein Hinweis auf eine politisch exponierte Stellung gegeben. Presse- und Gerichtsrecherche über Personen findet nicht statt, und Personen werden nicht eingestuft oder bewertet. Für Gesellschaften gilt das nicht: Dort gehören Aufsichtsvorgänge, Verfahren und Presseberichte zum Umfang.
Ersetzt der 365-Tage-Check eine eigene Prüfung der Einrichtung?
Nein. Er stellt zusammen, was aus öffentlichen Quellen nachvollziehbar ist, mit Angabe der Quelle und des Datums. Die Entscheidung, was daraus folgt, trifft die Einrichtung; eine rechtliche Bewertung ist nicht Teil der Leistung.
Muss eine Klinik ihre Mitarbeiter zur Geldwäscheprävention schulen?
Eine ausdrückliche Schulungspflicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG trifft nur Verpflichtete nach § 2 GwG; die meisten Kliniken und Praxen gehören nicht dazu. § 261 StGB gilt dagegen für jeden, auch für den, der leichtfertig nicht erkennt, woher das Geld stammt. Eine Schulung ist für die meisten Einrichtungen also keine Pflicht, sondern der Weg, diese Verantwortung an der Kasse und in der Aufnahme überhaupt wahrnehmen zu können.
Warum nennt MedVici bei jeder Leistung eine Rechtsgrundlage?
Weil jede dieser Leistungen personenbezogene Daten verarbeitet und eine Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage unzulässig ist. Die Angabe macht nachvollziehbar, worauf MedVici sich stützt, und erlaubt es der Einrichtung, dasselbe für ihre eigene Verarbeitung zu prüfen.
Erhält MedVici eine Provision, wenn eine geprüfte Einrichtung Patienten behandelt?
Nein. MedVici erhält von Einrichtungen keine Provision, keine Gebühr je Anfrage oder Fall und keine erfolgsabhängige Vergütung. Die Patientin oder der Patient wählt Klinik und Arzt immer selbst.

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Stand: 2026-10-19