Die Leistungen im Einzelnen
365-Tage-Check
Eine einmalige Prüfung aus öffentlichen Quellen über die zurückliegenden zwölf Monate.
Was dazugehörtFür Gesellschaften: Aufsichtsvorgänge, Verfahren, Presseberichte, die eigene Website und Registerdaten. Für Personen ausschließlich der Abgleich mit den Sanktionslisten der EU, der Vereinten Nationen, der OFAC und des Vereinigten Königreichs sowie ein Hinweis auf eine politisch exponierte Stellung. Über Personen wird nichts recherchiert, was darüber hinausgeht, und nichts bewertet.
Für wenKliniken, Klinikgruppen, medizinische Versorgungszentren und Praxen, die einen Gesellschafter, Investor, Träger oder Dienstleister aufnehmen.
Auf welcher Grundlage das giltDas Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen bindet jeden in der Union, nicht nur Banken: Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 dürfen gelisteten Personen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden; ein Verstoß ist nach § 18 AWG strafbar. Eine ausdrückliche Pflicht zu prüfen enthalten die Verordnungen für Unternehmen außerhalb des Finanzsektors nicht — die Pflicht, nicht bereitzustellen, besteht trotzdem. Wer nicht prüft, kann den Verstoß begehen, ohne es zu bemerken. Hinzu kommt die Vertragspraxis: Versicherer vereinbaren Sanktionsklauseln nach den Mustern LMA3100, LMA3100A und LMA3200 des Lloyd's-Markts, und öffentliche Auftraggeber verlangen Eigenerklärungen zu Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung durch MedViciMedVici stützt die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; die Interessenabwägung liegt schriftlich vor. Die betroffenen Personen werden nach Art. 14 DSGVO informiert, und ein Widerspruch nach Art. 21 DSGVO führt zur Herausnahme aus dem Abgleich, soweit dem kein Vertrag und kein Bereitstellungsverbot entgegensteht. Gründe einer Listung werden nicht gespeichert.
Verflechtungsprüfung
Die Darstellung belegter Verbindungen zwischen Gesellschaften, Beteiligungen und Leitungsrollen.
Was dazugehörtQuellen sind Handels- und Transparenzregister sowie Primärquellen der Beteiligten. Personen erscheinen mit ihrer Rolle, ohne Einstufung und ohne Wertung.
Für wenEinrichtungen vor einer Beteiligung, einem Zusammenschluss oder einem Trägerwechsel; Organisationen, die wissen müssen, wer hinter einem Anbieter steht.
Auf welcher Grundlage das giltWer ein medizinisches Versorgungszentrum gründen und halten darf, ist in § 95 Abs. 1a SGB V abschließend geregelt und hängt an der Trägerstruktur. Die Mitteilungspflicht zum wirtschaftlich Berechtigten nach § 20 GwG trifft die Gesellschaft selbst. Banken und Zahlungsdienstleister prüfen Eigentum und Kontrolle, bevor sie ein Konto eröffnen oder Zahlungen abwickeln. Und eine Verbindung zwischen Zuweiser und Leistungserbringer ist der klassische Prüfpunkt zu §§ 299a und 299b StGB.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung durch MedViciArt. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die Quellen sind öffentliche Register; Personen werden genannt, soweit das Register sie nennt, und nicht darüber hinaus eingestuft.
Sicherer Upload
Ein persönlicher Link, über den Patientinnen und Patienten Befunde und Unterlagen übermitteln.
Was dazugehörtDie Dateien werden im Browser verschlüsselt, in Deutschland gespeichert und ausschließlich an die Einrichtung weitergegeben, die die Patientin oder der Patient vorher namentlich bestätigt hat.
Für wenPatientinnen und Patienten unmittelbar; Einrichtungen mittelbar, weil die Unterlagen über einen Weg eintreffen, den sie nicht selbst verantworten müssen.
Auf welcher Grundlage das giltBefunde, Bildgebung und Arztberichte sind Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 DSGVO; ihre Übermittlung setzt eine ausdrückliche Einwilligung für den konkreten Empfänger voraus. Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO nennt Verschlüsselung ausdrücklich als Maßnahme. Die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB reicht in die Übermittlungswege hinein: Ein Weg über ein beliebiges Postfach ist nicht nur für die Patientin ein Problem, sondern auch für die Einrichtung, die ihn hinnimmt. Die Speicherung in Deutschland vermeidet die Frage nach einer Übermittlung in ein Drittland (Art. 44 ff. DSGVO).
Rechtsgrundlage der Verarbeitung durch MedViciArt. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen sind im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO festgehalten.
Tägliches Monitoring und jährliche Geldwäscheschulung
Zwei Leistungen, die zusammengehören: der laufende Abgleich der eigenen Kontakte gegen die Sanktionslisten und eine jährliche digitale Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Geldwäscheprävention, mit Abschlusstest und Dokumentation.
In Kürze verfügbar. Bei Interesse kontaktieren Sie uns.
Was dazugehörtDas Monitoring gleicht die festgelegte Liste täglich gegen die Sanktionslisten der EU, der Vereinten Nationen, der OFAC und des Vereinigten Königreichs ab, mit Hinweis auf eine politisch exponierte Stellung, und schließt den Tag mit einem Bericht ab. Presse- und Gerichtsrecherche über Personen gehört ausdrücklich nicht dazu und wird auch künftig nicht dazugehören. Die Schulung läuft digital und zeitunabhängig, endet mit einem Abschlusstest und erzeugt je Teilnehmerin und Teilnehmer einen Nachweis mit Datum und Ergebnis, den die Einrichtung aufbewahren und vorlegen kann.
Für wenEinrichtungen mit internationalen Selbstzahlern, ausländischen Kostenträgern oder Dienstleistern in Drittstaaten — und jede Einrichtung, an deren Kasse oder Aufnahme Zahlungen entgegengenommen werden.
Auf welcher Grundlage das giltGeldwäsche ist für jeden strafbar, nicht nur für Banken: § 261 StGB trifft auch den, der leichtfertig nicht erkennt, woher das Geld stammt. Diese Verantwortung liegt bei den Menschen an der Kasse und in der Aufnahme, und sie lässt sich nicht delegieren — sie lässt sich nur schulen. Ab dem 10. Juli 2027 dürfen Anbieter von Waren und Dienstleistungen in der EU Barzahlungen grundsätzlich nur noch bis 10.000 Euro annehmen (Art. 80 der Verordnung (EU) 2024/1624). Für Einrichtungen, die Verpflichtete nach § 2 GwG sind, schreibt § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG die Unterrichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausdrücklich vor; die meisten Kliniken und Praxen sind das nicht — § 261 StGB gilt für sie trotzdem. Und das Bereitstellungsverbot der Sanktionsverordnungen gilt dauerhaft, nicht nur bei Vertragsschluss: Eine Person kann nach Vertragsschluss gelistet werden, was eine einmalige Prüfung nicht erfasst.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung durch MedViciFür das Monitoring Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; der Umfang ist seit dem 12. Oktober 2026 bewusst auf Sanktions- und PEP-Listen begrenzt. Für die Schulung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gegenüber der Einrichtung und, soweit Teilnahme und Ergebnis dokumentiert werden, Art. 6 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit den Aufbewahrungspflichten der Einrichtung. Die Nachweise gehören der Einrichtung; MedVici wertet sie nicht aus und gibt sie nicht weiter.